Rechtliche Aspekte beim Unternehmensverkauf

April 26, 2023 coreadmin

Ein Überblick über wesentliche rechtliche Fragestellungen rund um Ihren Unternehmensverkauf

Mit einem Unternehmensverkauf gibt es viele rechtliche Fragen, die im Zuge der Verhandlungen geklärt werden müssen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über einige wichtige (nicht alle!) und rechtlich relevante Fragestellungen rund um den Unternehmensverkauf.

Dennoch sollte sich in Ihrem Transaktionsteam ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer befinden, um Ihre Transaktion rechtlich auf sichere Füße zu stellen und um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Die meisten Fragestellungen hängen davon ab, welche Form des Unternehmensverkaufs zugrunde liegt. Wir empfehlen Ihnen daher auch einen Blick in unseren Beitrag zu den verschiedenen Transaktionsformen zu werfen.

Was regelt der Kaufvertrag?

Der Inhalt des Kauvertrages unterscheidet sich in Abhängigkeit zur Rechtsform des Unternehmens, ggf. zur Branche und auch in Abhängigkeit zur Art der Transaktion.

Allerdings gibt es trotzdem einige grundlegende Punkte, welche in jedem Kaufvertrag zu finden sind. Der Vertrag beinhaltet die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand, den Kaufpreis und seine Zusammensetzung, den Zeitpunkt des Übergangs, die technische Abwicklung des Unternehmenskaufs sowie die zu übertragenden Forderungen, Arbeitsverhältnisse, Rechtsverhältnisse, Haftung bzw. Risikoverteilung, Gewährleistungen, Garantien und sonstige Zusicherungen.

 

Was sind schließlich die Voraussetzungen für den Betriebsübergang?

Damit die Übergabe von GmbH-Anteilen oder eines gesamten Unternehmens ggf. mit Grundstück aus rechtlicher Sicht übergeben werden kann, muss der Kaufvertrag nicht nur unterschrieben, sondern auch durch einen Notar beglaubigt sein. Außerdem müssen auch die Mitarbeiter über den Betriebsübergang von altem und neuem Inhaber informiert werden.

DIE RECHTLICHEN FOLGEN DES BETRIEBSÜBERGANGS

Kommen wir zu den rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs:

Mit jedem Betriebsübergang gehen Rechtsfolgen einher. So müssen bspw. Arbeitsverträge inkl. deren Rechte und Pflichten übernommen werden oder auch Versicherungen, Garantien und vieles mehr.

 

Übernahme der Arbeitsverträge

Hier spielt wieder die Art der Transaktion eine Rolle. Bei einem Asset Deal findet ein gesetzlicher Arbeitsgeberwechsel statt. Dieser hat zur Folge, dass der Käufer grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten eintritt und die Arbeitsverträge genau so übernehmen und fortführen muss, wie sie zum Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs Bestand hatten.

Auch bei einem Share Deal ist es in der Regel so, dass die Arbeitgeber-Gesellschaft vom Käufer erworben wird und somit die Verträge ebenfalls unverändert fortbestehen.

Sind Kündigungen in diesem Zuge möglich?

Nein – Kündigungen allein wegen des erfolgten Unternehmenskaufs sind nicht möglich. Allerdings ist der neue Käufer natürlich berechtigt, im Zuge von erforderlichen Umstrukturierungen zur Betriebssicherung oder Steigerung der Profitabilität betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

 

Übernahme der Versicherungsverträge

Sofern im Kaufvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, tritt der Käufer nach dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) in die bestehenden Versicherungsverträge des Verkäufers ein (§ 69 VVG). Allerdings besteht hier die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der entsprechenden Periode zu kündigen. Die Kündigung muss hierzu aber innerhalb eines Monats nach dem Unternehmenskauf bzw. der Kenntnisnahme von dem Versicherungsvertrag erfolgen (§ 70 VVG).

Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für den Verkäufer

Es kann sinnvoll sein, dass Käufer und Verkäufer ein Wettbewerbsverbot für den Verkäufer vereinbaren. So wird sichergestellt, dass der Verkäufer nicht in einem ähnlichen geschäftlichen Bereich erneut unternehmerisch tätig wird und ggf. so auf den bestehenden Kundenstamm zurückgreift.

Das Wettbewerbsverbot muss dabei allerdings räumlich und zeitlich begrenzt werden.

Haftung für bestehende Verbindlichkeiten

Bei einem Asset Deal haftet der Käufer nur dann für bestehende Verbindlichkeiten, wenn er diese auch vom Verkäufer ausdrücklich übernommen hat.

Anders sieht das beim einem Share Deal aus. Hier übernimmt der Käufer das gesamte Unternehmen „wie es dasteht“ – inklusive aller Verbindlichkeiten. Hierzu zählen auch die noch unbekannten Verbindlichkeiten – das Risiko ist also hier höher, daher bedarf es einer genauen Betrachtung und Vereinbarung im Kaufvertrag.

Achtung: Es gibt weitere Ausnahmen, z.B. wenn der Käufer das Unternehmen von einem Verkäufer erwirbt, der nicht Kaufmann ist. Hierzu bedarf es allerdings einer klaren Kommunikation, dass die Verbindlichkeiten nicht übernommen werden. Wir werden auf diesen Fall hier nicht genauer eingehen.

Vereinbarung von Garantien und Gewährleistungen

Garantien und Gewährleistungen sind ein zentraler Teil des Kaufvertrages bei Unternehmensverkäufen.

Der Käufer möchte sich darüber absichern, der Verkäufer sollte hier aber auch nur solche Garantien abgeben, die er überblicken und auch überprüfen kann, da damit natürlich auch Risiken für eine eventuelle Haftung für ihn entstehen können. Im Regelfall kennt der Verkäufer sein Unternehmen sehr gut und kann die Risiken hier gut abschätzen. Dennoch ist es hilfreich, im Rahmen der Sorgfaltsprüfung sich intensiv mit dem Unternehmen auseinander zu setzen, damit keine Risiken unentdeckt bleiben.

Für Käufer ist es daher wichtig, entsprechende Sicherheiten über die gemachten Garantien zu erhalten. Dies wird häufig in Form von Kaufpreiseinbehalten, Earn-Outs oder auch Bankbürgschaften zu Gunsten des Käufers abgewickelt.

Haftung für Steuerschulden

Nach § 33 AO (Abgabenordnung) ist Steuerpflichtiger auch der, der für die Steuer haftet. Haftungsschuldner ist derjenige, der mit seinem Vermögen für die Entstehung der Steuerschuld einstehen muss. Wird aber ein Unternehmen im Ganzen verkauft, haftet der § 75 AO der Käufer grundsätzlich für alle betrieblichen Steuern. Hierzu zählen insbesondere Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch alle Steuern, die mit dem Unternehmensverkauf selbst entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerschuld seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden ist und bis zum Ablauf von einem Jahr und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt (§ 155 AO) oder angemeldet (§§167,168 AO) wird.

Die Haftung gilt dabei nicht für Erwerbe aus Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.  (§75 AO Abs. 2).

Man kann die Haftungsfolge des § 75 AO nicht vertraglich ausschließen. Gegenüber den Finanzbehörden haftet immer der Käufer. Allerdings kann im Innenverhältnis eine entsprechend anders lautende Vereinbarung getroffen werden und der Käufer kann sich zusätzlich insofern absichern, indem er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Steuerrückstände (offizielle Bezeichnung „Bescheinigung nach Steuersachen“) des Finanzamts zugrunde legt.

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